sorry aber ich würde je ilch nehmen aber
man darf es ja nicht "komerziell" vervenden -> wenn folgendes als komerziell gilt.
1. Steuerbegünstigung für nebenberufliche Tätigkeiten
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung, sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 EStG begünstigt (s. Ziffer 2.1.6).
1.1 Begünstigte Tätigkeiten
§ 3 Nr. 26 EStG begünstigt bestimmte Arten von Tätigkeiten, gleichgültig welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzurechnen sind. Der Gesetzgeber hat daran festgehalten, nur bestimmte Tätigkeiten zu begünstigen.
Es sind wie bisher drei Tätigkeitsbereiche begünstigt:
nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
1.2 Künstlerische Tätigkeiten
Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört auch die nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. Wann eine solche Tätigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den für § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgestellten Kriterien. Ist die Tätigkeit danach als künstlerisch und damit freiberuflich zu qualifizieren, ist eine Begünstigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG möglich. Begünstigt ist z.B. die nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker. Keine künstlerische Tätigkeit übt z.B. ein Büttenredner oder Trauerredner aus.
1.3 Begünstigter Auftraggeber / Arbeitgeber
Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung erfolgt. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts kommen z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung in Betracht. Zu den Einrichtungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gehören Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht zu den begünstigten Einrichtungen gehören z.B. Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien. Die Tätigkeit muss auch zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgen, dies wird jedoch immer dann angenommen, wenn sie im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke einer begünstigten juristischen Person ausgeübt wird.
1.4 Höhe des Steuerfreibetrags
Einahmen aus begünstigten Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG sind bis zur Höhe von 7.665EUR steuerfrei. Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Dieser wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist - wie die bisherige Aufwandspauschale - nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
1.5 Gewerbesteuer
Künstler, Kulturschaffende und Kunstvermittler sind keine Gewerbetreibenden. Eine Heranziehung zur Gewerbesteuer ist daher in der Sache falsch und steuersystematisch abzulehnen. Zu fordern ist daher, daß die Berufsliste des § 18 EStG um die den Künstlern verwandten Berufe von Selbständigen in der Kulturwirtschaft wie Musiker, Darsteller, Designer u. a. ergänzt wird.