Hallo Community,
in der vergangenheit gab es immer wieder Probleme mit dem Impressum und / oder der Frage "Reicht ein Kontaktformular nicht aus"..., die Antwort heißt nun NEIN.
Das Urteil (Aktenzeichen: 5 U 32/13) des Kammergerichts Berlin wurde zwar am 7. Mai 2013 gesprochen, ist aber erst jetzt bekannt gemacht worden.
"Wer auf seiner Internetseite Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angeben. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (Aktenzeichen: 5 U 32/13), wie die Nachrichtenagentur dpa unter Berufung auf die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Das Urteil wurde am 7. Mai 2013 gesprochen, wurde aber erst jetzt bekannt.
Von der im Telemediengesetz festgeschriebenen Verpflichtung zur Angabe einer E-Mail-Adresse entbinde den Betreiber weder ein Kontaktformular noch die Angabe einer Telefon- oder Faxnummer, erklärten die Richter.
Bei einem Web-Formular sei der Verbraucher nicht frei in seinen Formulierungen und könne die Aussendung nicht wirklich kontrollieren."
Zuerst Veröffentlicht auf golem.de
Was das Urteil aber leider schlecht bis garnicht definiert, ist die Frage "Was sind Waren oder Dienstleistungen?"
Wer den Leitpfad zum Thema Impressum noch nicht kennt, kann sich diesen hier auf ilch durchlesen. Dort wird auch diese Frage angesprochen...
externer Link
Zuletzt modifiziert von Revolution am 10.08.2014 - 15:17:15