Hinweise zum Impressum

Eingetragen von Revolution am Mi, 02. Okt 2013 - 22:07


Die veröffentlichten Informationen sind sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen.
=============================================================================

Zitatblöcke mit der Überschrift "Hinweis" sind als Tipp / Hinweis zu deuten.

Inhalt:
=============================================================================
  • 1. Inhaltsverzeichnis
  • 2. Vorbemerkung
  • 3. Warum überhaupt ein „Impressum“?
  • 4. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung
  • 5. Können Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt werden?
  • 6. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?
  • 7. Impressum auch für private Webseiten?
  • 8. Impressum bei Werbung oder Partnerprogrammen?
  • 9. Welche Angaben muss ich machen?
  • 9.1. Privatperson / Natürliche Personen
  • 9.2. Unternehmen / juristische Personen
  • 9.3. Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern
  • 9.4. Fragt sich zuletzt noch, was ist überhaupt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot?
  • 10. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?
  • 11. FAQ
  • 11.1. Ein Bild als Impressumstext benutzen.
  • 11.2. Wie kann ich mich nun vor Spam schützen?
  • 11.3. Reicht nicht auch ein Kontaktformular?
  • 11.4. Besonderheiten GoogleAds, Google+1, Facebook (like) und Twitter
  • 12. Muster für ein Impressum
  • 12.1. Für eine Privatperson
  • 12.2. Für Andere Bereiche






2. VORBEMERKUNG
=============================================================================
Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (TMG) ergeben. Im Einzelfall bestehen möglicherweise weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (beispielsweise nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrags oder bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch), die hier nicht behandelt werden.

Hinweis
ZitatZitat
Die Hinweise können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen abdecken und keinesfalls eine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Hierzu sollte juristischer Rat eingeholt werden.


3. WARUM ÜBERHAUPT EIN „IMPRESSUM“?
=============================================================================
Das TMG erlegt bestimmten Dienstanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz.

Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von Anbietern häufig unter der Überschrift „Impressum“ erfüllt. Genau genommen handelt es sich aber nicht um ein Impressum im presserechtlichen Sinn. Vielmehr geht es um Informationen, die Handelsunternehmen im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit Langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein. Statt von einem „Impressum“ ist daher im Folgenden von der „Anbieterkennzeichnung“ die Rede.

Verbraucher sind mithilfe der Anbieterkennzeichnung in der Lage, Dienstanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen (zum Beispiel durch Anruf bei den zuständigen Aufsichtsstellen), bevor sie deren Dienste in Anspruch nehmen. Aber auch Unternehmen haben ein erhebliches Interesse daran, die erforderlichen Informationen über andere Marktteilnehmer zu erlangen, um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchsetzen zu können.

4. ERSTELLEN EINER ANBIETERKENNZEICHNUNG
=============================================================================
Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße.
(bis zu 50.000 Euro) belangt werden.

5. KÖNNEN VERSTÖßE GEGEN DIE IMPRESSUMSPFLICHT ABGEMAHNT WERDEN?
Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht einheitlich. Teilweise vertreten die Gerichte die Auffassung, dass bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt, so etwa das Landgericht Düsseldorf oder das OLG Hamm. Andere Gerichte differenzieren hier und gehe davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind, beispielsweise das Hanseatische OLG und auch das OLG Koblenz.

Hinweis
ZitatZitat
Jeder Webseitenbetreiber sollte sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen.


6. MUSS ICH DIE ANBIETERKENNZEICHNUNGSPFLICHT NACH DEM TELEMEDIENGESETZ ERFÜLLEN?
=============================================================================
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Dienstanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.

Dienstanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.

Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium.
  • Telemedien sind zum Beispiele private Webseiten und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms
  • Keine Telemedien sind dagegen zum Beispiel die reine Datenübertragung bzw. Telefonie auf Basis von VoIP, Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke, direkte telefonische Beratungen über Live-Operator („Call-Center“) oder entsprechende Mehrwertdienste (telefonische premium-rate-services, die beispielsweise über 0900- oder 0180-Nummern direkt angerufen werden).


Was unter das „Bereithalten zur Nutzung“ fällt, ist von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt.

Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten, auch der Verkauf über das Internet außerhalb eines Online-Shops, etwa über ein Internet-Auktionshaus, sei ein solches „Bereithalten zur Nutzung“. Entscheidend ist möglicherweise, dass der Ersteller der Website selbst über deren Inhalt und das Bereithalten bestimmen kann. Dies würde bedeuten, dass auch derjenige Telemedien zur Nutzung bereithält, der als Nutzer eines Internet-Auktionshauses oder eines sonstigen Portals eine eigene, darin eingegliederte Seite betreibt, wenn er diese weitgehend frei gestalten darf. Andererseits würde ein Nutzer nicht schon dadurch Telemedien bereithalten, dass er dort über eine standardisierte Profilseite verfügt, die sich in den Gesamt-auftritt des Portalanbieters einfügt.

Nicht jeder Dienstanbieter ist kennzeichnungspflichtig. Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Dienstanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. „Geschäftsmäßig“ ist ein viel weiterer Begriff als „gewerbsmäßig“. Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon „geschäftsmäßig“ ist, wenn es aufgrund einer nachhaltigen (das heißt nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist danach nicht erforderlich.

Unerheblich ist, ob der Dienstanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Dienstanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten.

Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten, dass auch rein private Websites geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, soweit sie Werbebanner einblenden und dadurch (auch nur kostendeckende) Einkünfte erzielt werden.

Hinweis
ZitatZitat
Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.


7. IMPRESSUM AUCH FÜR PRIVATE WEBSEITEN?
8. IMPRESSUM BEI WERBUNG ODER PARTNERPROGRAMMEN?
=============================================================================
Rein private Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 TMG spricht von geschäftsmäßigen Online-Diensten, die ein Impressum benötigen. Auch § 55 RStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte zu beachten:
Zum einen ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliat-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr als rein privat gilt. Wer also Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, sollte ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert werden.

Rechtlich noch nicht geklärt ist auch der Bereich der journalistischen oder redaktionellen Inhalte. Auch Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum verfügen.

Hinweis
ZitatZitat
Zu dieser Liste zählen auch News, Newsticker und Mailinglisten bzw. es gibt keine Ausnahme für diese Art von Informationen.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass von der Impressumspflicht wohl nur Seiten ausgenommen sind, die sich tatsächlich auf rein private und familiäre Inhalte beschränken (mein Kind, meine Katze, mein Haus). Alle anderen Seitenbetreiber sollten, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, über ein Impressum verfügen.

9. WELCHE ANGABEN MUSS ICH MACHEN?
=============================================================================
§ 5 Absatz 1 TMG enthält in seinen Nummern 1 bis 7 eine Reihe von Pflichtangaben, von denen Anbieterkennzeichnungspflichtige jeweils in unterschiedlichem Umfang betroffen sind. Die Angaben aus den Nummern 1 und 2 muss jeder Anbieterkennzeichnungspflichtige machen. Die zusätzlichen Angaben aus den Nummern 3 bis 7 muss dagegen nur derjenige machen, der zu der jeweils angesprochenen Personengruppe gehört.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht mit den Pflichtangaben.

Privatperson / natürliche Personen


Unternehmen / juristische Personen


Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern


Noch umfassendere Impressumspflicht für Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 55 Abs. 2 RStV)
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 55 Abs. 2 RStV zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
  • Seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • Nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • Voll geschäftsfähig ist und
  • Unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.


Fragt sich zuletzt noch, was ist überhaupt ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot?
Der Gesetzeswortlaut spricht lediglich von "Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben werden". "Journalistisch-redaktionell könnte man dabei so definieren, dass die Webseite redaktionell gestaltet sein muss und mit ihren Inhalten auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken soll.

Ob darunter auch ein Blog zu sehen ist, ist fraglich. Dies wird man bejahen können, wenn zum Beispiel Pressemitteilungen im Blog veröffentlicht werden und/oder eine Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung gewollt ist. Gerade Letzteres ist meines Erachtens bei sehr vielen Blogs der Fall.

Hinweis
ZitatZitat
Kurz: Wer auf seiner Webseite ein Produkt bewirbt oder eine Bewertung dazu erstellt, dürfte diesen Punkt erfüllen.


10. WIE MUSS ICH DIE ANBIETERKENNZEICHNUNG PLATZIEREN?
=============================================================================
§ 5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.

Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Die Rechtsprechung hält Angaben für leicht erkennbar, die optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden werden. Der Bundesgerichtshof hat es als unschädlich erachtet, dass eine Anbieterkennzeichnung mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet war.
Die Bezeichnung „backstage“ soll nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg dagegen nicht hinreichend klar sein. Ob bereits die Notwendigkeit jeglichen Scrollens bewirkt, dass ein Impressum nicht mehr leicht erkennbar ist, oder ob dies erst bei einem umfangreichen Scrollen der Fall ist, ist noch nicht vollends geklärt.

Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann als gesichert gelten, dass das Erreichen einer Internetseite über zwei Links in der Regel kein langes Suchen erfordert und damit als unmittelbar gilt, auch wenn neben dem maßgeblichen Link noch andere Links vorhanden sind. Nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie nur in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen (AGB) gemacht werden. Es genügt deshalb zum Beispiel nicht, den vollständigen Namen des Anbieters nur in den AGB zu nennen, auf der Startseite dagegen nur den Nachnamen zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma abzubilden.

Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit, also über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann, und die kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sind. Eine Anbieterkennzeichnung, die nur unter Nutzung zusätzlicher Leseprogramme einzusehen ist, dürfte den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Eine Möglichkeit, die Anbieterkennzeichnung auszudrucken, wird nicht einheitlich gefordert.

Hinweis
ZitatZitat
Um sicherzugehen, sollten die Angaben deshalb in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, eingebunden werden. Der Menüpunkt sollte mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt werden.
Die Impressums-Angaben sollte nicht in einen Pop-Up-Fenster erscheinen, da diese Funktion von vielen Nutzern unterdrückt wird. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Angaben nicht einsehbar sind und somit als nicht existierend gewertet werden.



11. FAQ
11.1. Ein Bild als Impressumstext benutzen.
Dies sieht man im Internet sehr oft, Adressen oder Email Adressen werden als Bild hinterlegt, rechtlich ist diese Idee aber sehr bedenklich.
Sieht man dazu ins TDG §6 Absatz 1

ZitatZitat
[...] Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten [...]


Was spricht nun gegen Bilder?
Um es kurz zumachen, bei reinen Textbrowsern werden / können Bilder nicht dargestellt werden. Da es im Gesetz keine Unterscheidung oder einen Norm Browser gibt, muss man diesen Umstand bedenken.

Hinweis
ZitatZitat
Tipp: Keine Bilder benutzen.
Was man trotzdem machen kann, wird in den nächsten Abschnitten erklärt.


Um diesen Umstand auch nochmal zu verdeutlichen, gibt es ein Urteil was zwar EBay betrifft aber es könnte halt als Muster dazu verwendet werden.

Laut OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.11.2006 - 6 W 203/06
ZitatZitat
"eBay via WAP" - Die Einblendung der erforderlichen Verbraucherinformationen mittels externer Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn deren Einblendung nicht erfolgt, da über WAP zugegriffen wird.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3; BGB § 312c Abs. 1


Wichtiger Hinweis, für Behörden Webseiten gibt es seit dem 31.05.2005 eine weitere Regelung.
Seit 2005, genauer seit dem 31.12.2005 ist für behinderte Menschen eine Verordnung in Kraft getreten, die es solchen Menschen ermöglichen soll, Webseiten leichter "lesen" zu können: Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz regelt, welche Techniken eine Webseite nutzen oder nicht nutzen darf, um behindertgerecht bzw. barrierefrei zu sein. Entgegen weitläufiger Meinung gilt dieses Gesetz aber nicht für alle privaten und geschäftlichen Webseiten, sondern lediglich für Internetauftritte der Behörden der Bundesverwaltung wie in §1 der BITV nachzulesen ist.


11.2. Wie kann ich mich nun vor Spam schützen?
Es gibt im Internet viele Varianten des Spamschutzes, neben der negativen Grafikvariante gibt es häufig auch die JavaScript Variante.
Auch hier sollte man vorsichtig sein, ob Textbrowser JavaScript richtig darstellen ist fraglich, wer also auf Nummer sicher gehen möchte, sollte drauf verzichten.

Auch die Idee mit CSS und umgedrehter Zeichenfolge bringt wieder Probleme, da diese von Textbrowser nicht richtig dargestellt wird.

Rechtlich ungeklärt sind bisher Schreibweisen wie z.B:
  • info @ domain . com
  • info [at] domain [dot] com
  • oder anderen Klartext Schreibweisen.


Hilft das auch gegen Bots?
Ganz ehrlich, nein es wird nicht vor Erkennung der Email-Adresse helfen. Schließlich sind die Entwickler dieser Bots ebenfalls auf diese Idee gekommen.

Auch weitere Varianten mit UTF-8 Kodierung etc. wird von den Bots sicherlich erkannt.

Die Größe Frage dürfte sein, wie diese Bots an das Thema Erkennung herangehen, die Bots, die nur im Quellcode suchen, kann man sicherlich irgendwie täuschen. Aber was ist mit den aufwändig programmierten Varianten, die sich an der Ausgabe versuchen und diese für ihren Zweck verwenden. Letztes würde dann jede Art der Verschleierung überflüssig machen.

Was bleibt nun als Möglichkeit?
Wer sich Webseiten von Behörden oder großen Unternehmen ansieht, wird dort fast immer Email-Adressen im Klartext finden ohne Leerzeichen oder veränderten Schreibweisen. Bei kleinen Unternehmen wird häufig die Variante mit at und com benutzt. Am ende ist es eine Frage, die wieder die Gerichte klären müssen.

Folgende Tipps für den Umgang mit Klartext Email-Adressen.

Hinweis
ZitatZitat
Sparen Sie sich die ganzen spielerrein mit der Verschlüsselung der Email-Adresse, im schlimmsten Fall bekommen Sie dafür nur Post vom Anwalt. Investieren Sie die Zeit besser in eine gute Spamabwehr.


  • Nutzen Sie für das Impressum eine eigene Adresse z.B. impressum@domain.com
    Vorteile:
  • Man erkennt sehr einfach, dass der Kontakt über die Webseiten-Info hergestellt wurde.
  • Man kann die Mails leicht in bestimmte Bearbeitungs-, Filter- und Empfangskanäle oder Mailboxen lenken.
  • Man kann die Adresse schnell austauschen, wenn die Spam Flut trotz aller Filter überhandnimmt.
  • Nutzen Sie Spam Filter, einen oder in Kombination.
    (Web-Provider / Mail-Server / Mail-Client)
  • Verzichten Sie auf automatische Antwort Mails für Anfragen.
    Damit bestätigen Sie nur ihre Email Adresse.


11.3. REICHT NICHT AUCH EIN KONTAKTFORMULAR?
Laut TMG ist die Angabe einer Email Adresse trotzdem Pflicht, ein Kontaktformular kann nur als eine weitere Kontaktmöglichkeit angesehen werden.
Bei gewerblichen Webseiten ist eine Telefonnummer hingegen eine Pflichtangabe.

Urteil dazu:
ZitatZitat
Das LG Essen entschied mit Urteil v. 19.9.2007 (44 O 79/07), dass ein Kontaktformular im Impressum nicht den Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt.
Vielmehr müsse auch eine E-Mail-Adresse genannt werden. Anderenfalls könnten Wettbewerber im Wege der Abmahnung gegen die fehlende E-Mail-Adresse vorgehen.


Update:
Der Europäische Gerichtshof entschied mit dem Urteil (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, C 298/07), das eine Angabe der Telefonnummer im Impressum nicht nötig ist. Demnach reicht es aus, wenn Kunden ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite vorfinden.

Ein solches Kontaktformular ist aber nur dann ausreichend, wenn der Dienstanbieter die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten kann. Ist ihm dies nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme für den Dienstanbieter Pflicht. Auch löst ein entsprechendes Kontaktformular den Anbieter nicht von der Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse.

Achtung: Deutsche Gerichte sehen diese Entscheidung bislang uneinheitlich.
Das OLG Köln ließ die Frage offen, tendierte jedoch zu der Ansicht, dass Internet-Anbieter eine Telefonnummer nennen müssen. Das OLG Oldenburg entschied erst kürzlich, dass das Impressum eine Telefonnummer enthalten muss. Anderer Ansicht war das OLG Hamm, das Berufungsgericht im nun zum EuGH überwiesenen Fall.

Beachten Sie das Kontaktformulare den Spam nicht wirklich verhindern, viel mehr wird das Schlachtfeld nur verlagert. Glücklicherweise gibt es für Kontaktformulare, wenn Sie nicht innerhalb des Impressums sind, keine Auflagen.

Hinweis
ZitatZitat
Bis diese Frage geklärt ist, sollte eine Angabe erfolgen.
Aber eine Bearbeitung jeder Anfragen innerhalb von 30 – 60 min sollte ohne 24 Std. Support nicht möglich sein. Damit dürfe die Angabe der Telefonnummer wieder zur Pflicht werden.
Nutzen Sie Kontaktformulare zur einfachen Kontaktaufnahme aber eben nicht auf der Seite des Impressums!


11.4. Besonderheiten GoogleAds, Google+1, Facebook (like) und Twitter
Wenn Sie diese Dienste auf ihrer Webseite verwenden, bedenken Sie den Hinweis im Haftungsausschluss.


12. MUSTER FÜR EIN IMPRESSUM
Hier finden Sie ein zwei Muster Versionen.

Hinweis
ZitatZitat
Die Einbindung der hier gezeigten Impressumsvorlagen erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko, eine Haftung kann nicht übernommen werden.
Beachten Sie das neben dem Impressum ein Haftungsausschluss vorhanden sein sollte.

12.1. Für eine Privatperson
-----------------------------
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:

Max Mustermann
Musterstraße 111
Gebäude 44
90210 Musterstadt

Kontakt:
Telefon: +49 (0) 123 44 55 66
Telefax: +49 (0) 123 44 55 99
E-Mail: mustermann@musterfirma.de

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Peter Mustermann

Musterstraße 110
Gebäude 33
90210 Musterstadt

12.2 Für andere Bereiche
-----------------------------
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:

Max Mustermann
Mega Musterladen
Musterstraße 111
Gebäude 44
90210 Musterstadt

Kontakt:
Telefon: +49 (0) 123 44 55 66
Telefax: +49 (0) 123 44 55 99
E-Mail: mustermann@musterfirma.de

Registereintrag:
Eintragung im [Hier Registername].
Registergericht:
Registernummer: Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 999 999 999

Aufsichtsbehörde:
Landratsamt Musterstadt

Berufsbezeichnung:
Zuständige Kammer:
Verliehen durch:
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
Regelungen einsehbar unter:

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:

Name und Sitz der Gesellschaft:
Beispiel Versicherung AG
Musterweg 10
90210 Musterstadt

Geltungsraum der Versicherung: Deutschland

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Beate Beispielhaft

Musterstraße 110
Gebäude 33
90210 Musterstadt

=============================================================================
Die veröffentlichten Informationen sind sorgfältig zusammengestellt, erheben aber keinen Anspruch auf Aktualität, sachliche Korrektheit oder Vollständigkeit; eine entsprechende Gewähr wird nicht übernommen.



Quellen:
Bundesministerium der Justiz - Leitfaden zur Impressumspflicht (Stand 2009)
www.e-recht24.de - Impressumsmuster (Stand 2013)
Telemediengesetz (Stand 26.02.2007)
Rundfunkstaatsvertrag (Stand 01.01.2013)

zuletzt geändert von blackcoder am Mo, 03. Jul 2017 - 8:21